Satzung

des

Männergesangvereins Concordia Meine von 1880 e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen
„Männergesangverein Concordia Meine von 1880 e.V.”
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 100464 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Meine.
Der Verein wurde im Jahr 1880 errichtet, die Satzung zuletzt am 08.02.1996 erstellt und am 06.04.2017 neugefasst.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V..
§ 1 Nr. 4 Das Gechäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschlißlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
 

§ 2

Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesonder verwirklicht durch
  1. Pflege und Ausbreitung des allgemeinen Chorgesangs
  2. regelmäßig stattfindende Chorproben
  3. Durchführung von Konzertveranstaltungen und sonstige öffentliche Gesangsauftritte
  4. aktive Beteiligung/Unterstützung bei Veranstaltungen der Gemeinde und anderer örtlicher Vereine/Instutionen
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftliche Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
 

§ 4

Beendigeung der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteresse gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 

§ 6

Organe des Vereins

 
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
 

§ 7

Der Vorstand

 
  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem
    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schriftführer
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  2. Weitere Vorstandsmitglieder sind der
    • stellvertretende Schriftführer
    • Kassenwart
    • stellvertretende Kassenwart
    • Notenwart
    • stellvertretende Notenwart
Die Übernahme mehrerer Vorstandsämter durch eine Person ist unzulässig.
 

§ 8

Amtsdauer des Vorstands

  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstands

  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands auf Antrag der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für maximal zwei Jahre
 

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung in Textform kann durch eine Einladung per E.Mail ersetzt werden, wenn das betreffende Mitglied dem Vorstand seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

 

§ 12

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, übernimmt dessen Stellvertreter diese Aufgabe.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu änderende Bestimmung anzugeben.

 

§ 13

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
 

§ 15

Kassenprüfer

  Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Richtigkeit, nicht aber auf die Zweckmäßig- und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
 

§ 16

Ehrenmitglieder

  Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
  • Mitglieder des Chores, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben
  • Dasselbe gilt für Vorstandsmitglieder, die dann mit dem Attribut ihrer ehemaligen Funktion geehrt werden (z.B. Ehrenvorsitzender).
  • Die Form der Ehrung soll die Dauer der Mitgliedschaft bzw. Vorstandsarbeit angemessen Rechnung tragen (mindestens 25 Jahre, Ausnahmen sind möglich).
  • Die Ehruung erfolgt mit der Übergabe einer Urkunde.
 

§ 17

Auflösung des Vereins und Ausfallberechtigung

§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Meine, die es unmitelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 18

Satzungsanpassung

  Der Vorstand ist ermächtigt, diese Satzung zivilrechtlich und steuerrechtlich anzupassen, soweit dies vom Amtsgericht Hildesheim im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder vom zuständigen Finanzamt für die Feststelleung der Gemeinützigkeit verlangt wird.
 
Meine
Datum 06.04.2017